Allgemeines:Die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen sind gültig für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge, sofern sie nicht im Einzelvertrag ausdrücklich abgeändert oder ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Frühere, etwa anderslautende Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit. Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Angebote, Vertragsinhalt, Preise, Zahlungen
Unsere Angebote sind in jedem Fall freibleibend, soweit sie von uns nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag ist erst zustande gekommen, wenn wir einen Auftrag schriftlich bestätigen oder mit der Ausführung begonnen haben. Der Besteller ist an sein Vertragsangebot gebunden. Er kann es widerrufen, wenn wir es nicht innerhalb von 3 Wochen angenommen haben.
Maße, Gewichte und Tragkräfte in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Katalogen und Prospekten gelten nur als annähernd.
Alle Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Sie gelten ab Lager oder Herstellerwerk. Fracht und Verpackung, sowie Kosten für Ursprungserzeugnis und Materialbescheinigungen werden gesondert berechnet. Verpackung wird nicht zurückgenommen.
Unsere Rechnungen sind zahlbar binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder binnen 14 Tagen ohne jeden Abzug in der Währung der Bundesrepublik Deutschland. Bei Überschreitung dieses Zahlungsziels sind wir berechtigt ohne Notwendigkeit des Einzelnachweises und ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
In der Annahme von Zahlungsersatzmitteln (Wechsel, Scheck) liegt keine Erfüllung und keine Stundung. Die Kosten der Einlösung, insbesondere Diskontspesen, gehen zu Lasten des Bestellers.
Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
Preisgültigkeit, Kreditklausel
Nach Vertragsabschluss eintretende Preiserhöhungen der von uns georderten Waren sowie eine allgemeine Heraufsetzung von Löhnen und Gehältern berechtigen uns zu einer entsprechenden Heraufsetzung der Preise. Ist der Besteller weder Kaufmann, der unsere Lieferung oder Leistung zum Betrieb seines Handelsgewerbes bestellt hat, noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen, so garantieren wir unsere Preise für vier Monate seit Vertragsschluss, vorbehaltlich anderer Regelung im Vertrag.
Gerät der Besteller ganz oder teilweise in Verzug oder werden Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage zu stellen, so werden alle offenen Rechnungen sofort fällig. Von uns noch nicht erbrachte Leistungen können wir in diesem Fall zurückhalten, bis alle fälligen Zahlungen geleistet sind und für noch nicht fällige Zahlungen Sicherheit erbracht ist.
Lieferfristen, Termine
Lieferfristen und Liefertermine sind gegenüber Kaufleuten, die unsere Lieferung oder Leistung zum Betriebe für ihr Handelsgewerbe bestellen und gegenüber juristischen Person des öffentlichen Rechtes und öffentlich – rechtliche Sondervermögen unverbindlich.
Geraten wir bei verbindlichen Lieferterminen oder Lieferfristen in Verzug oder werden unverbindliche Termine und Fristen um mehr als einen Monat überschritten, so kann uns der Besteller eine Nachfrist von mindestens einem weiteren Monat mit der Androhung setzen, nach Fristablauf unsere Leistung abzulehnen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Rechte berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
Beruht unser Verzug auf grober Fahrlässigkeit, so hat derjenige Besteller, der weder Kaufmann, der unsere Lieferung oder Leistung zum Betrieb seines Handelsgewerbes bestellt hat, noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen, die gesetzlichen Rechte.
Höhere Gewalt, sowie alle Umstände, die wir nicht zuvertreten haben (insbesondere Streiks und Betriebsstörungen) verlängern jede Lieferfrist und verschieben den Liefertermin um die Dauer ihres Vorliegens. Sie berechtigen uns unter Ausschluss aller Ansprüche des Bestellers zum Rücktritt, wenn uns durch sie die Lieferung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
Versand, Gefahrenübergang, Versicherung
Haben wir die Versendung übernommen, so steht die Wahl des Transportmittels in unserem Ermessen.
Die Gefahr des Transportes geht spätestens mit der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer auf den Besteller über. Im Falle des Annahmeverzuges geht jede Gefahr mit Eintritt des Verzuges auf den Besteller über.
Die Versicherung des Gutes erfolgt nur, wenn dies besonders vereinbart ist, und auch dann auf Kosten des Bestellers.
Annahme, Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Der Besteller hat dafür zu sorgen, daß zum Liefertermin in seinem Bereich die notwendigen Vorkehrungen zur Annahme unserer Lieferung oder Leistung getroffen sind. Er ist zur Annahme von Teillieferungen verpflichtet.
Gerät der Besteller mit der Annahme in Verzug, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nach fruchtlosem Ablauf berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, oder – ohne die Notwendigkeit des Nachweises im Einzelfall – wegen Nichterfüllung 25 % des Lieferwerts als Schadensersatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines nachzuweisenden höheren Schadens bleibt ebenso vorbehaltem wie dem Besteller das Recht, nachzuweisen, dass uns im Einzelfall kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Mängelrügen, Gewährleistung und Schadensersatz
Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die wir ausdrücklich schriftlich festgelegt haben.
Offensichtliche Mängel sind und bei Meldung des Ausschlusses aller Ansprüche binnen 7 Tagen seit Erhalt unserer Lieferung oder Leistung schriftlich anzuzeigen. Weitergehende gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.
Im Gewährleistungsfall besteht lediglich Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung. Das Wahlrecht steht uns zu. Minderung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages kann nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Nachlieferung verlangt werden.
Schadensersatzansprüche aus der Lieferung mangelhafter Sachen oder der Erbringung mangelhafter Leistungen, insbesondere Folgeschäden aus deren Benutzung oder Einbau, aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder, sofern unsere Verpflichtung auf die Herstellung eines Werkes geht, aus von uns zu vertretenden Mängeln des Werkes, sind ausgeschlossen.
Falls wir dennoch haften, ist unsere Haftung beschränkt auf den Rechnungswert der mangelhaften Lieferung oder Leistung. Ist der Besteller weder Kaufmann, der unsere Lieferung oder Leistung zum Betrieb seines Handelsgewerbes bestellt hat, noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen, so stehen ihm im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften im Sinne der §§ 463, 480 Absatz 8, §635 BGB die gesetzlichen Rechte zu.
Alle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sind verwirkt, wenn der Besteller eigenmächtig Reparaturversuche unternimmt oder unternehmen läßt.
Abweichungen der gelieferten Gegenstände von den im Vertrage vorgesehenen, begründen keinen Mangel, wenn die Abweichung auf technischer Weiterentwicklung beruht.
Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen bis zur völligen Begleichung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung. Sind wir auf diese Weis wegen unserer ausstehenden Forderungen zu mehr als 20 % übersichert, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe entsprechender Gegenstände aus dem Eigentumsvorbehalt nach unserer Wahl bereit.
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu.
Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solang er nicht im Verzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebendem Umfang auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Wiederveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zu Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Besteller gleich.
Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt – und zwar gleich, ob sie an einen oder meherere Abnehmer veräußert wird – in voller Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils oder dem veräußertem Bestand. Der Besteller ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung bis auf Widerruf (vgl. Abs. 5) oder so lange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt.
Der Besteller ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt, solange unsere Forderungen nicht gem. III./3.2. fällig werden. In diesem Falle sind wir berechtigt:
die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be-/Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen.
die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne daß dem Besteller gegen diesen Herausgabeansoruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne daß wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten.
die Drittschuldner vom Vertrag zurücktreten.
Im Falle des Zahlunsverzuges sind wir berechtigt, Vorbehaltsware zur Sicherheit an uns zu nehmen, wie es der Höhe des Zahlungsverzuges entspricht. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes gilt die Ausübung dieses Rechtes nicht als Rücktritt vom Vertrage.
Wird unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gepfändet oder erheben Dritte hierauf Anspruch, hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten sowie auf unsere Rechte hinzuweisen. Die zur Abwehr solcher Maßnahmen erforderlichen Kosten trägt der Besteller.
Schlussbestimmungen
Gegen uns gerichtete Ansprüche des Bestellers aus dem Vertrage können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden (§ 399 BGB).
Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sowie Zusicherungen jeder Art sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
Kaufleuten sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich – rechtlichen Sondervermögen gegenüber ist ausschließlicher Gerichtsstand Bremen. Bremen ist in jedem Fall auch Gerichtsstand für das Mahnverfahren. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den Betseller an seinem allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Klagen aus Wechsel und Scheck.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Übrigen hierdurch nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmumg tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung solche, die dem gewolltem wirtschaftlichem Zweck am nächsten kommt. Notfalls gilt die einschlägige gestezliche Regelung.
Vermietungen von Geräten oder Maschinen erfolgen nur auf grund unserer gesonderten Mietbedingungen.